Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich)

Die Arbeitnehmerveranlagung (ANV) - auch "Lohnsteuerausgleich" genannt - ermöglicht es ArbeitnehmerInnen in Österreich sich im betreffenden Kalenderjahr zu viel bezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Dazu wird ein Antrag an das Finanzamt gestellt, in dem etwaige Freibeträge, Werbungskosten und Absetzbeträge geltend gemacht werden können.

Übersicht

  • Der Lohnsteuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) kann jährlich für das vergangene Kalenderjahr durchgeführt werden, um sich die zu viel bezahlte Lohnsteuer in Form einer Gutschrift auszubezahlen.
  • Der Lohnsteuerausgleich kann spätestens ab März durchgeführt werden, da bis 28. Februar der Jahreslohnzettel des Arbeitgebers bzw. der Pensionsversicherung beim Finanzamt vorliegen muss.
  • Die maximale Bearbeitungsdauer für das Finanzamt beträgt grundsätzlich bis zu sechs Monate. Ergänzungsansuchen können diese Dauer verlängern.
  • Der Steuerausgleich kann fünf Jahre rückwirkend durchgeführt werden.
  • Sofern man unter die Pflichtveranlagung fällt, ist der Antrag verpflichtend bis 30. April bzw. digital bis 30. Juni einzureichen.
  • Wird bis 30. Juni kein Steuerausgleich durchgeführt, wird automatisch eine antragslose Veranlagung erstellt.
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Der Lohnsteuerausgleich ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die für das zurückliegende Jahr zu viel bezahlte Lohnsteuer geltend zu machen und rückerstattet zu bekommen. Die Arbeitnehmerveranlagung kann auch von PensionistInnen oder Lehrlingen durchgeführt werden, um eine etwaige Steuerrückzahlung zu erhalten.

Die mögliche Rückzahlung durch des Steuerausgleich kann in FinanzOnline vorab berechnet werden. Sollte es zu einem negativen Betrag – also einer Nachforderung durch das Finanzamt kommen – kann auf die Einreichung des Steuerausgleich verzichtet werden.

Information

Bei der Veranlagung für das 2023 können folgende neuen Beträge ab 2024 steuerlich geltend gemacht werden:

  • Familienbonus Plus: Für den Familienbonus Plus gilt für Kinder unter 18 Jahren ein Maximalbetrag von 2.000 Euro und für Kinder über 18 Jahren von 650 Euro. Diese Beträge wurden für die Veranlagung 2022 erhöht.
  • Kindermehrbetrag: Der Kindermehrbetrag gilt in Höhe von 550 Euro.
  • Pendlerpauschale & Pendlereuro: Von Januar bis Juni 2023 gelten eine erhöhte Pendlerpauschale und ein vierfacher Pendlereuro. Diese kann bei der Veranlagung für das Jahr 2023 beansprucht werden.
  • Valorisierung der Absetzbeträge: Der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, sowie der Mehrkindzuschlag wurden aufgrund der Valorisierung um die Inflationshöhe angehoben.

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Der Teuerungsabsetzbetrag von bis zu 500 Euro kann nur für das Jahr 2022 beim Steuerausgleich geltend gemacht werden. Er steht bei der Veranlagung 2023 nicht mehr zur Verfügung.

Steuerausgleich einreichen

Der Lohnsteuerausgleich wird grundsätzlich mittels Formular L1 und Beilagen beim Finanzamt eingereicht. Das ist in Papierform direkt beim Finanzamt oder digital via FinanzOnline – der digitalen Oberfläche des Finanzamtes – möglich. Je nach Einreichung gelten andere Fristen in der Pflichtveranlagung.

Wird bis 30. Juni des Folgejahres kein Steuerausgleich für das vergangene Kalenderjahr eingereicht, greift die „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“. Diese wird automatisch erstellt, sofern in den Vorjahren keine Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eingereicht wurden. Aufgrund der fehlenden Absetzbarkeit bei der automatischen, antragslosen Arbeitnehmerveranlagung ist die durchschnittliche Rückerstattung durch das Finanzamt deutlich geringer als bei selbst eingebrachten Erklärungen.

Jahreslohnzettel

Die Arbeitnehmerveranlagung kann in Österreich eingereicht werden, sobald der Jahreslohnzettel des Vorjahres beim Finanzamt vorliegt. Dieser Jahreslohnzettel muss seitens Arbeitgeber oder PVA spätestens bis 28. Februar an das Finanzamt übermittelt werden. Das bedeutet, dass man als ArbeitnehmerIn und PensionistIn spätestens ab 28. Februar den Antrag zur Bearbeitung einreichen kann.

Man kann via FinanzOnline bereits vor diesem Datum einen Antrag auf Steuerausgleich stellen, dieser kann jedoch erst bearbeitet werden, wenn der Jahreslohnzettel übermittelt wurde.

Fristen

Die Arbeitnehmerveranlagung ist grundsätzlich freiwillig und kann für die fünf zurückliegenden Kalenderjahre eingereicht werden. Es gibt dafür keinerlei Fristen, sofern man nicht der sogenannten „Pflichtveranlagung“ unterliegt.

Einer verpflichtenden Frist für die Einreichung eines Steuerausgleichs unterliegen nur jene ArbeitnehmerInnen, die in der Pflichtveranlagung sind. Das bedeutet, dass sie für das vergangene Kalenderjahr einen Steuerausgleich beim Finanzamt durchführen müssen.

Pflichtveranlagung

Die Arbeitnehmerveranlagung muss in folgenden Fällen (Pflichtveranlagung) bis 30. April des Folgejahres (in Papierform) bzw. bis 30. Juni (via FinanzOnline) eingereicht werden:

  • Es sind im betreffenden Kalenderjahr zwei Dienstverhältnisse parallel aufrecht gewesen.
  • Es wurden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit über 730 Euro im Kalenderjahr bezogen, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen (Bsp.: Grenzgänger oder ausländische Pensionsbezüge).
  • In der Personalverrechnung wurde ein zu hohes Pendlerpauschale oder ein zu hoher Pendlereuro verrechnet.
  • Der Familienbonus wurde unterjährig bei der monatlichen Lohnverrechnung unrechtmäßig oder in falscher Höhe bezogen.
  • Es wurde unrechtmäßig ein freiwilliger Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung ausgezahlt.
  • Die Home-Office-Pauschale wurde in falscher Höhe oder unrechtmäßig ausgezahlt.
  • Es wurde eine steuerfreie Gewinnbeteiligung und/oder eine Teuerungsprämie von insgesamt mehr als 3.000 Euro für das betroffene Kalenderjahr ausgezahlt.
  • Es wurde unrechtmäßig vom Arbeitgeber ein Ticket für den öffentlichen (Nah-)Verkehr steuerfrei ausgegeben.
  • Es wurde im Jahr 2022 der Anti-Teuerungsbonus von 250 Euro ausgezahlt und das steuerpflichtige Jahreseinkommen liegt für das Kalenderjahr 2022 über 90.000 Euro.
  • Abgeordnete zum EU-Parlament müssen ebenfalls verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen.

Veranlagung nach Aufforderung durch das Finanzamt

Wurde im betreffenden Kalenderjahr Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen, oder liegen Bezüge für Truppenübungen, Bezüge vom Insolvenz-Entgelt-Fonds, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, sowie Bezüge für einen Dienstleistungsscheck vor, kann mit der Veranlagung bis zur Aufforderung durch das Finanzamt abgewartet werden.

Dasselbe trifft zu, wenn Pflichtversicherungsbeiträge oder Pensionsbeiträge rückerstattet wurden oder in der Personalverrechnung ein Freibetrag laut Freibetragsbescheid oder der Zuzugsfreibetrag berücksichtigt wurde.

Im Gegensatz zur Pflichtveranlagung gilt für alle anderen ArbeitnehmerInnen die „Antragsveranlagung“. Diese ist freiwillig und muss nicht innerhalb einer Frist durchgeführt werden.

Formulare

Folgende Formulare werden für den Steuerausgleich beim Finanzamt verwendet:

  • Arbeitnehmerveranlagung: Formular L1
  • Außergewöhnliche Belastungen: Formular L1ab (Beilage)
  • Kinderfreibeträge, Unterhaltszahlungen, Belastungen mit Kindern: Formular L1k (Beilage)
  • Internationale Sachverhalte: Formular L1i (Beilage)

Bearbeitungsdauer

Für die Bearbeitung und Auszahlung der Rückerstattung bei der Arbeitnehmerveranlagung hat das Finanzamt ab Einreichdatum grundsätzlich bis zu sechs Monate Zeit. In Ausnahmefällen kann die Bearbeitung jedoch auch längere Zeit in Anspruch nehmen. Zudem besteht die Möglichkeit für das Finanzamt ein sogenanntes Ergänzungsansuchen an die AntragstellerInnen zu stellen, um weitere Informationen zum Antrag einzufordern.

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Wird bis 30. Juni keine Arbeitnehmerveranlagung für das vergangene Kalenderjahr selbst durchgeführt, erstellt das Finanzamt mittels antragsloser Veranlagung diese selbst. Dabei werden jedoch keine besonderen, steuerreduzierenden Beträge oder Aufwendungen berücksichtigt, sodass die durchschnittliche Rückzahlung in der Regel deutlich geringer ausfällt.

Eine bereits ab 01. Juli durchgeführte, antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann nachträglich durch einen eigenen Steuerausgleich überschrieben werden. So können auch im zweiten Halbjahr noch steuerliche Absetzbeträge, Werbungskosten und Co. für das vergangene Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Absetzbarkeit

Folgende Beträge und Kosten kann man beim Lohnsteuerausgleich abschreiben:

  • Alleinverdienerabsetzbetrag
  • Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Kinderzuschlag
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Mehrkindzuschlag
  • Kinderfreibetrag
  • Kinderabsetzbetrag
  • Pendlerpauschale
  • Zusatzbeitrag der Krankenversicherung für mitversicherte Angehörige
  • Pflichtversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung
  • Freibeträge für Werbungskosten
  • Freibeträge für Sonderausgaben
  • Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen (Behinderung)
  • Freibeträge für Amtsbescheinigungen und Opferausweise
  • Home-Office-Pauschale
  • Spenden

Home-Office-Pauschale

Die sogenannte Home-Office-Pauschale von 300 Euro kann seit 2022 pauschal unter Vorliegen einer Home-Office-Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abgesetzt werden. Zudem können für den Ankauf von notwendigen Möbeln weitere 300 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Werbungskosten

Als Werbungskosten können alle Aufwendungen, die zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit stehen, steuerlich berücksichtigt und abgesetzt werden.

Dazu zählen etwa die Arbeitskleidung, Computer, Notebooks, Internet- und Telefon, sowie sonstige Arbeitsmittel und Werkzeuge. Auch Reise- und Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge oder Betriebsratsumlagen können geltend gemacht werden. Zudem gelten Bücher und Weiterbildungskosten ebenfalls als Werbungskosten.

Sonderausgaben

Als Sonderausgaben können Kredite und Versicherungen unter bestimmten Voraussetzungen bis 2020 berücksichtigt werden. Zudem gelten auch weiterhin Kirchenbeiträge (bis 400 Euro), Spenden oder Steuerberatungskosten als Sonderausgaben, die steuerlich abgesetzt werden können.

Topfsonderausgaben bis 2020 absetzbar

Als sogenannte „Topfsonderausgaben“ gelten etwa Kredite oder Versicherungsprämien, die nur noch bis 2020 steuerlich abgesetzt werden können.

Absetzbarkeit von Krediten

Die Absetzbarkeit von Krediten (Zinsen, Gebühren, Raten), die mit der Schaffung oder Renovierung von Wohnraum in Zusammenhang stehen, fallen unter die Topfsonderausgaben. Diese sind nur bis 2020 absetzbar, sofern der Kreditvertrag vor dem Jahr 2016 geschlossen wurde.

Absetzbarkeit von Versicherungen

Versicherungen sind bis zum Jahr 2020 grundsätzlich absetzbar, sofern die zugrundeliegenden Verträge vor 2016 geschlossen wurden. Dazu zählen lediglich Personenversicherungen, wie Unfall-, Pflege-, Lebens-, Renten- oder Krankenversicherungen. Sie zählen ebenfalls zu den Topfsonderausgaben.

Außergewöhnliche Belastungen

Als außergewöhnliche Belastungen sind ebenfalls steuerlich absetzbar. Dazu wird zwischen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt unterschieden. Dazu zählen pauschale Steuerminderungen im Falle einer Behinderung oder bei Kindern mit Behinderung, sowie Unterhaltsberechtigung.

Absetzbarkeit von Zahnspangen

Die Kosten für Zahnspangen sind als außergewöhnliche Belastungen im Umfang aller in diesem Kalenderjahr in diesem Zusammenhang angefallener Kosten absetzbar.

Freibeträge und Freibetragsbescheid

Sogenannte Freibeträge sind steuerliche Absetzbeträge, die entweder unterjährig monatlich oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung die Lohnsteuer mindern. Dazu zählen etwa der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB), der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB), der Unterhaltsabsetzbetrag oder der Kinderfreibetrag.

Werden die Absetzbeträge und Freibeträge bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt, so erhält der Arbeitnehmer bzw. die ArbeitnehmerIn einen Freibetragsbescheid. Dieser kann beim Steuerausgleich für das kommende Jahr beantragt werden, damit die Steuerreduktion direkt monatlich berücksichtigt wird.

Ist das nicht der Fall, so werden diese Beträge einmalig pro Kalenderjahr bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht und – je nach Ergebnis – als Steuergutschrift zurückgezahlt.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus kann beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden, sofern er nicht bereits unterjährig bei der monatlichen Lohnverrechnung zum Abzug kommt. Pro Kind, für das aktiv Familienbeihilfe bezogen wird, gilt ein Betrag von 2.000 Euro jährlich (ab 2022) für jedes Kind unter 18 Jahren. Pro Kind über 18 Jahren gilt ein Betrag von 650 Euro (ab 2022) pro Jahr.

Kindermehrbetrag

Wer aufgrund zu geringer Steuerlast keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus hat, kann von einem Negativsteuerbetrag von 550 Euro (ab 2022) als sogenannter Kindermehrbetrag profitieren.

Konkret bedeutet das: Wenn nach Abzug aller Absetzbeträge eine Steuerlast von weniger als 550 Euro übrigbleibt, besteht der Anspruch auf den Kindermehrbetrag von 550 Euro für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe bezogen wurde.

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Die Pendlerpauschale und der Pendlereuro können – sofern nicht bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung geschehen – beim Lohnsteuerausgleich steuermindern geltend gemacht werden. Dabei hängt die Höhe (kleine oder große Pendlerpauschale) von der Distanz zwischen Arbeitsstätte und Wohnort, sowie der Anzahl der Tage, an denen diese Wegstrecke zurückgelegt wird, ab. Die Pendlerpauschale beträgt dabei zwischen 31,00 Euro und 306,00 Euro pro Monat.

Teuerungsabsetzbetrag

Der Teuerungsabsetzbetrag kann bei der Veranlagung für das Jahr 2022 ab dem Jahr 2023 angewendet werden. Er beträgt bis zu einem Einkommen von 18.200 Euro insgesamt 500 Euro. Bis zu einem Einkommen von 24.200 Euro wird der Betrag gleichmäßig einschleifend reduziert. Der Teuerungsabsetzbetrag gilt dabei als einmalige Entlastung gegen die hohe Teuerung in den Jahren 2022 und 2023 in Österreich.

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden und betragen jährlich 520 Euro (2023) für ein Kind, 704 Euro für zwei Kinder und 936 Euro für drei Kinder. Für jedes weitere Kind kommen 232 Euro dazu. Sie werden jährlich um die Inflationshöhe angepasst (Valorisierung).

Mehrkindzuschlag

Der Mehrkindzuschlag von 21,19 Euro (2023) kann von Eltern von drei oder mehr Kindern bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass für alle Kinder aktiv Familienbeihilfe bezogen wird und das Familieneinkommen 55.000 Euro pro Jahr nicht überschreitet.

Auszahlung der Gutschrift

Die Lohnsteuergutschrift, die sich aus der Arbeitnehmerveranlagung ergeben kann, wird in der Regel direkt auf das Konto des Antragstellers bzw. der Antragstellerin überwiesen. Dieses Konto ist in den Einstellungen in FinanzOnline gespeichert.

Sofern die Auszahlung nicht automatisch erfolgt, kann die Auszahlung beim Finanzamt beantragt werden.

Antrag zurückziehen

Ab Einreichdatum besteht eine Frist von einem Monat, um den Antrag bei möglicherweise fehlerhaften Angaben zurückzunehmen. Diese Rücknahme kann via FinanzOnline oder direkt beim Finanzamt erfolgen.

Stand: 02.01.2024, um 09:17 Uhr

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