Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht steuerpflichtigen AlleinerzieherInnen pro Jahr und Kind in Österreich zu, für das mindestens sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wird. Die Höhe für ein Kind beträgt 571,48 Euro ab 2024, 520 Euro in 2023 und 494 Euro bis 2022. Pro weiterem Kind steigt der Betrag gestaffelt an.
Ein Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) steht dann zu, wenn auch ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im jeweiligen Kalenderjahr besteht. Aufgrund der Valorisierung der Absetzbeträge, Familien- und Sozialleistungen steigt der Alleinerzieherabsetzbetrag jährlich zum 01. Januar um die rollierende Inflationshöhe an. Der Absetzbetrag reduziert die zu zahlende Lohnsteuer der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.
Höhe 2024
Ab 01. Januar 2024 werden die Beträge um 9,9 Prozent erhöht.
Jahr | 1 Kind | 2 Kinder | je weiteres Kind | Erhöhung |
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2024 | 572 Euro | 774 Euro | + 255 Euro | + 9,90 % |
2023 | 520 Euro | 704 Euro | + 232 Euro | + 5,20 % |
2022 | 494 Euro | 669 Euro | + 220 Euro |
Für jedes weitere Kind steht ebenfalls ein Betrag von 255 Euro zu.
Höhe 2023
Seit 01. Januar 2023 wurden die Beträge des AEAB um 5,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöht.
Erhöhung | Anzahl der Kinder | Betrag |
---|---|---|
1 Kind | 520 Euro (bis 2022: 494 Euro) | |
2. Kind: +184 Euro | 2 Kinder | 704 Euro (bis 2022: 669 Euro) |
3. Kind: +232 Euro | 3 Kinder | 936 Euro (bis 2022: 889 Euro) |
Für jedes weitere Kind steht ebenfalls ein Betrag von 232 Euro (bis 2022: 220 Euro) zu.
Die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages wird jährlich um die Inflationshöhe angehoben (Valorisierung).
Voraussetzungen
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht zu, wenn eine steuerpflichtige Arbeitnehmerin oder ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer mindestens ein Kind hat und mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Wohngemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt. Zudem muss für mehr als sechs Monate aktiv Familienbeihilfe bezogen werden.
Neben dem Alleinerzieherabsetzbetrag gibt es auch den Alleinverdienerabsetzbetrag, der in gleicher Höhe gilt, jedoch unter anderen Voraussetzungen ausgezahlt werden kann.
So bekommt man den Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinerzieherabsetzbetrag kann direkt beim Arbeitgeber für die Berücksichtigung bei der monatlichen Lohnverrechnung mittels Formular E 30 bekanntgegeben werden. Sind zwei oder mehr Dienstverhältnisse parallel aufrecht, darf der AEAB nur bei einem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Der Absetzbetrag kann auch rückwirkend bei der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) mittels Formular L1 und Beilagen geltend gemacht und steuerlich berücksichtigt werden. Damit erhöht sich die mögliche Lohnsteuergutschrift rückwirkend.