Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

In Österreich ist gesetzlich geregelt, dass eine schwangere Frau, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis steht, vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden darf. Der Kündigungsschutz besteht bis zu vier Monate nach der Entbindung. Bei einer Karenz wird die Dauer verlängert.

Übersicht

  • Ein Kündigungsschutz für Schwangere besteht in Österreich bis vier Monate nach der Entbindung.
  • Ist die Arbeitnehmerin anschließend in Karenz, besteht ein Kündigungsschutz bis vier Wochen nach Ende der Karenzzeit.
  • Eine Entlassung während der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber ist nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich.
  • Die Bekanntgabe einer Schwangerschaft an den Arbeitgeber sollte von der Arbeitnehmerin immer schriftlich erfolgen.
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Beginn und Dauer des Kündigungsschutzes

Mit dem Eintritt der Schwangerschaft beginnt der Kündigungsschutz. Sobald man über die Schwangerschaft Bescheid weiß, sollte man dem Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informieren. Nur so kann der Kündigungsschutz und die damit verbundenen Schutzvorschriften für Arbeitnehmerinnen auch zu wirken beginnen.

Der Kündigungsschutz ist bis zu vier Monate nach dem Termin der Entbindung aufrecht. Bei Inanspruchnahme von Karenz, kann in einem Zeitraum von vier Wochen nach Beendigung der Karenz keine Kündigung erfolgen.

Kündigungsschutz bei Entlassung

Während einer Schwangerschaft ist eine Entlassung in manchen Fällen möglich. Hierfür muss der Arbeitgeber jedoch vorab die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts einholen. Es kommt nur dann zu einer Zustimmung vonseiten des Gerichts, wenn ein Entlassungsgrund, wie er im Mutterschutzgesetz angeführt ist, vorliegt. Manchmal ist auch der Gemütszustand der werdenden Mutter zu beachten.

In gewissen Sonderfällen, vor allem wenn eine Entlassung aufgrund einer strafbaren Handlung der Schwangeren ausgesprochen wurde, kann die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes auch nachträglich eingeholt werden. Einer Entlassung innerhalb des ersten Karenzjahres wird in der Regel auch dann zugestimmt, wenn einzelne Abteilungen des Betriebs oder der gesamte Betrieb dauerhaft eingeschränkt oder stillgelegt werden. Außerdem muss es in einem solchen Fall dem Arbeitgeber wirtschaftlich unzumutbar sein, die Weiterbeschäftigung der Betroffenen aufrecht zu halten.

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Achtung:

Als Stilllegung wird eine Betriebsübergabe nicht gesehen. Wenn ein Unternehmen, das stillgelegt ist, innerhalb von vier Monaten der Entbindung der Betroffenen die Tätigkeit wieder aufnimmt, so kann eine Beantragung auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses gestellt werden.

Bei einer Betriebsübernahme oder einem Kauf wird das Arbeitsverhältnis vom Nachfolger übernommen und nicht beendet.

Probezeit

Während der Probezeit ist eine werdende Mutter nicht dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber von der Schwangerschaft zu erzählen. Eine unzulässige Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber ein Dienstverhältnis während der Probezeit wegen dem Vorliegen einer Schwangerschaft auflöst. Hier besteht die Möglichkeit, binnen 14 Tagen ab der Auflösung diese beim Arbeits- und Sozialgericht rechtlich zu bekämpfen.

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Wichtig:

Während der Probezeit besteht für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen grundsätzlich jedoch kein Kündigungsschutz.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Es kommt durch eine Meldung über eine Schwangerschaft bei einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hemmung des Beginns der Schutzfrist. Nur bei sachlicher Rechtfertigung gibt es in diesem Zusammenhang Ausnahmen, wie beispielsweise bei Saisonarbeiten, einem Vertretungs-Dienstverhältnis oder bei einem Ferialpraktikum.

Eine Diskriminierung des Geschlechts nach den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes liegt dann vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis nur wegen einer Schwangerschaft nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird. Hier hat die Betroffene 14 Tage ab dem Ende des Dienstverhältnisses Zeit, Einspruch in Form einer Klage beim Arbeitsgericht einzulegen. Ziel einer solchen Klage kann die Feststellung eines unbefristeten Dienstverhältnisses sein.

Kündigungsschutz und Elternteilzeit

Der Kündigungsschutz gilt im Zusammenhang mit Elternzeit ab dem Zeitpunkt, an dem die Inanspruchnahme der Elternteilzeit bekannt gegeben wird. Der Schutz kann allerfrühestens vier Monate vor Antritt von Elternteilzeit gelten. Besonders wichtig ist es, eine schriftliche Meldung an den Arbeitgeber abzugeben. Der Kündigungs- oder Entlassungsschutz endet, wenn das Kind das vierte Lebensjahr abgeschlossen hat oder maximal vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit.

Ein sogenannter Motivkündigungsschutz ist zwischen dem abgeschlossenen vierten und siebenten Lebensjahr des Kindes vorherrschend. Der Begriff der Motivkündigung bezeichnet den Umstand, dass auf Grund der Inanspruchnahme von Elternteilzeit in weiterer Folge – wenn dies wieder möglich ist – eine Kündigung ausgesprochen wird. Hier hat die Betroffene die Möglichkeit, die Kündigung vor dem Arbeits- und Sozialgericht anzufechten. Gemäß dem Gleichbehandlungsgesetz wäre dies nämlich eine diskriminierende Kündigung.

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Achtung:

Bei der Anfechtung von Kündigungen gelten generell sehr kurze Fristen. Daher sollte man sich bei dem Wunsch einer Anfechtung sogleich an die Arbeiterkammer oder die zuständige Gewerkschaft wenden und sich entsprechend beraten lassen.

Einvernehmliche Auflösung

Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen ist auch während der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin möglich. Diese hat schriftlich zu erfolgen. Bei Arbeitnehmerinnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine Aufklärung über das Mutterschutzgesetz stattgefunden haben. Diese Bescheinigung stellt entweder die Arbeiterkammer oder das Arbeits- und Sozialgericht aus.

Mitteilung einer Schwangerschaft nach Kündigung

Wenn die Schwangerschaft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung einer schriftlichen Kündigung oder dem Aussprechen einer Kündigung dem Arbeitgeber mitgeteilt wird, so ist die Kündigung unwirksam. Außerdem ist eine Kündigung auch dann nicht wirksam, wenn man erst nach dem Ablauf der fünftägigen Frist von der Schwangerschaft erfährt. Daher sollte man in diesem Fall den Arbeitgeber sogleich informieren. Eine ärztliche Bestätigung ist hierbei wichtig.

Tipp:

Eine Meldung über eine bestehende Schwangerschaft sollte immer per Einschreiben oder schriftlich zu Beweiszwecken erfolgen.

Fragen und Antworten: Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Wann beginnt der Kündigungsschutz zu wirken und wie lange wirkt er?

Ab dem Zeitpunkt, zu dem man von der Schwangerschaft weiß und dies auch dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, gilt der Kündigungsschutz. Dieser kann bis zu vier Monate nach der Entbindung bestehen bleiben. Auch hier gibt es Ausnahmen.

Kann eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses auch während des Kündigungsschutzes erfolgen?

Eine Auflösung des Dienstverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen ist möglich, muss aber schriftlich erfolgen.

Ich wurde gekündigt und habe erst danach von meiner Schwangerschaft erfahren - Welche Möglichkeiten habe ich?

Wenn man erst nach ausgesprochener oder zugestellter Kündigung von der Schwangerschaft erfährt, so ist die Kündigung nicht wirksam und der Arbeitgeber ist über die neuen Umstände zu informieren. Hier muss außerdem eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft übergeben werden.

Stand: 23.10.2020, um 09:30 Uhr

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