Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag besteht, wenn sich Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern zu einer gemeinsam vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet. Dabei ist dieser Arbeitsvertrag für beide Seiten verbindlich (zweiseitige Verbindlichkeit). Beide Vertragspartner haben somit sowohl Rechte als auch Pflichten.

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Sofern die Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) nicht von Gesetz, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag geregelt sind, werden diese in einem Arbeitsvertrag festgelegt und vereinbart. So ist die Erbringung der Arbeitsleistung die Hauptpflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und die Bezahlung eines Entgeltes für die erhaltene Arbeitsleistung ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers.

Es ist daher unabdinglich, dem Arbeitsvertrag große Aufmerksamkeit zu schenken, da dieser nicht nur große und langfristige Auswirkungen auf das Arbeitsleben im Unternehmen, sondern auch darüber hinaus hat. Der Dienstzettel als auch der Arbeitsvertrag an sich sind hierbei gebührenfrei.

Form des Arbeitsvertrags

Es sind für einen Arbeitsvertrag und dem Abschluss dessen in der Regel keine Formvorschriften vorgesehen. Somit kann ein Arbeitsvertrag einerseits schriftlich, aber auch mündlich oder aber auch durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden. Konkludent bedeutet so viel wie die Annahme beispielsweise eines Arbeitsvertrages durch schlüssige Handlungen. Jemand leistet für jemanden anderen eine Arbeitsleistung und derjenige, der die Arbeitsleistung bekommt, nimmt diese auch an. Wenn es einen Arbeitsvertrag nur in mündlicher oder konkludenter Form gibt, so muss in jedem Falle ein Dienstzettel ausgehändigt werden.

Aus Rechtssicherheitsgründen empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form einzugehen. Nachfolgendes, fiktives Beispiel soll dies nochmals verdeutlichen.

Beispiel:

Herr M. bekommt im Zuge des Einstellungsgesprächs von Seiten des Arbeitgebers eine jährliche Prämie von 150 Euro zugesprochen. Daran möchte sich der Arbeitgeber im weiteren Zeitverlauf nicht mehr erinnern. Will Herr M. den Erhalt der Prämie vor Gericht einklagen, so stehen seine Chancen ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag relativ schlecht, da nur seine Erinnerung an das Gespräch und die darin besprochenen Inhalte wenig Beweis liefern würden. So müsste sich Herr M. sehr wahrscheinlich damit abfinden, seine 150 Euro Jahresprämie verloren zu haben.

Inhalt des Dienstvertrags

Das sollte ein Dienstvertrag enthalten:

Notwendig

Im Nachfolgenden findet sich eine Auflistung jener Merkmale, die in einem Arbeitsvertrag nicht gesamt, aber in überwiegender Zahl, vorhanden sein müssen:

  • Die Leistung wird dauerhaft oder wiederkehrend erbracht (Dauerschuldverhältnis)
  • Die aufgetragenen Tätigkeiten sind verpflichtend persönlich zu verrichten
  • Eingliederung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in die Organisation des Unternehmens
  • Die Arbeitsmittel, die zur Erbringung der Arbeitstätigkeit notwendig sind, werden vom Arbeitgeber bereitgestellt
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
  • Bezahlung für die Erbringung der Arbeitsleistung innerhalb des vereinbarten Zeitraums
  • Das Risiko und der Erfolg der Arbeit liegt beim Arbeitgeber

Empfohlen:

Außerdem gibt es gewisse Bestandteile, die in einem Arbeitsvertrag enthalten sein sollten. Daher sollte man vor der Unterzeichnung des Vertrages als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vor allem darauf achten, dass folgende Bestandteile enthalten sind:

  • Name und Anschrift der Vertragspartner (Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
  • Zeitrahmen (Beginn des Arbeitsverhältnisses, Befristung und etwaige Probezeit, Kündigung sfrist)
  • Rechtsgestaltungsnormen (Betriebsregelungen und Kollektivvertrag)
  • Arbeitszeit und -ort (Wochenarbeitszeit, Arbeitszeit pro Tag, Nennung des oder der Arbeitsort/e)
  • Gehalt (laut Kollektivvertrag) inklusive etwaiger Reisekostenentschädigungen, Prämien, Urlaubs- und Weihnachtszahlungen, Zulagen, usw.
  • Urlaubsansprüche (pro Arbeits- oder Kalenderjahr)
  • Tätigkeitsbeschreibung (genaue Beschreibung der Arbeitstätigkeit, die Berufsbezeichnung und der Bereich der Verantwortung)
  • Weitere Angaben (beispielsweise Konkurrenzklauseln, Geheimhaltungspflichten, etc.)

Dienstzettel

Nun stellt sich die Frage, worum es sich bei dem vorhin bereits erwähnten Dienstzettel eigentlich handelt und was passiert, wenn kein solcher vorhanden ist. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Dienstzettel um eine Auflistung der wesentlichen Rechte und Pflichten, die auch im Arbeitsvertrag vereinbart worden sind (schriftlich, mündlich oder konkludent). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitsvertrages, jedoch einen Anspruch auf die Ausstellung eines Dienstzettels. Somit ist dieses Recht ein besonders wichtiges.

Der Inhalt, der zumindest im Dienstzettel vorhanden sein muss, ist gesetzlich vorgeschrieben. Ebenso ist der Arbeitgeber von Gesetzeswegen dazu verpflichtet, einen solchen auszustellen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Dienstzettel vor allem der Beweissicherung über die vereinbarten Rechte und Pflichten sowohl der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers dient.

Was passiert, wenn kein Dienstzettel vorhanden ist?

Wenn der Fall eintritt, dass der Arbeitgeber wider den gesetzlichen Vorschriften keinen Dienstzettel ausstellt, so sollte man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer die Ausstellung des Dienstzettels mit einem eingeschriebenen Brief einfordern. Sollte es dennoch zu keiner Ausstellung kommen, kann man diese bei dem Arbeits- und Sozialgericht einklagen.

Wenn der Dienstzettel ordnungsgemäß ausgestellt wird, sollte man sich die Auflistung der Rechte und Pflichten genau ansehen und prüfen, ob die dort festgehaltenen Vereinbarungen denen der mündlichen Besprechung entsprichen. Wenn dem nicht so ist, so sollte man auch hier den Arbeitgeber mittels eingeschriebenen Briefs auf die Ungereimtheiten aufmerksam machen und um die entsprechende Korrektur bitten. Nur so kann gewährleistet werden, dass nicht der Anschein erweckt wird, dass man mit den im Dienstzettel niedergeschriebenen Regelungen übereinstimmt (Stichwort: konkludent).

Abänderungen des Dienstvertrags

Wenn ein Bestandteil, welcher sich auf Grund der gesetzlichen Regelungen im Dienstzettel wiederfindet, geändert wird, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer innerhalb eines Monats darüber in Kenntnis setzen. Änderungen, die sich auf Grund von Gesetzesnovellen oder Änderungen des Kollektivvertrages ergeben sind davon nicht umfasst.

Wenn eine einzelvertragliche Vereinbarung geändert werden soll, so muss dies in beiderseitigem Einverständnis geschehen. Unter einer einzelvertraglichen Vereinbarung sind jene Vereinbarungen zu verstehen, die über die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen hinaus gehen.

Ein Beispiel hierfür wäre etwa, an welchen Tagen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wie viele Stunden arbeitet. Sollte der Fall eintreten, dass eine solche Abänderung vonseiten des Arbeitgebers vorgenommen wird, ohne dass er die Zustimmung seiner oder seines Angestellten hierfür bekommen hat, so sollte man dem schnellstmöglich schriftlich widersprechen.

Stand: 31.10.2023, um 11:46 Uhr

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